Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Allgemeine Bedingungen für Kaufleute

1. Für alle uns erteilten Aufträge gelten ausschließlich die Verkaufsbedingungen des Verkäufers. Einkaufsbedingungen des Käufers haben für uns keine Gültigkeit, auch nicht bei dauernder Geschäftsverbindung und wenn wir diesen Einkaufsbedingungen nicht ausdrücklich widersprechen. Ohne Ausnahme bedürfen zu unserem Nachteil abweichende Bedingungen unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Angebote /Aufträge

Die angebotenen Preise sind stets freibleibend, auch dann, wenn dies nicht ausdrücklich vermerkt ist.

3. Lieferzeit

a) Die Lieferzeit ist unverbindlich.
b) Sind bestimmte Liefertermine vereinbart, beginnt die Lieferzeit mit dem Tag der Auftragsannahme und endet mit dem Tag, an dem die Ware das Lieferwerk verläßt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert werden muß.
c) Können Liefertermine nicht eingehalten werden, hat der Käufer keinen Anspruch auf Schadenersatz bzw. Rücktritt vom Vertrag.
d) Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und unvorhergesehene und unvermeidbare Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, entbinden den Verkäufer von der Lieferpflicht. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferfristen für einen Gesamtauftrag oder Teile davon zu verlängern. - Ansprüche der Vertragspartner wegen Lieferungsverzögerung sind ausgeschlossen.

4. Versand

a) Sämtliche Sendungen reisen auf Gefahr des Empfängers (Bestellers). Eine Transportversicherung wird vom Verkäufer nicht gedeckt.
b) Bei Mangel an Transportmitteln, Streckensperrung oder ähnlichen Ereignissen, sowie bei Annahmeverzug des Käufers, oder fehlender Erteilung der Versandvorschriften ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf Rechnung und Gefahr des Käufers einzulagern. Das Einlagern gilt als Erfüllung des Vertrages.

5. Palettierung

1. Der Auftragnehmer führt über die in seinem Eigentum stehenden Paletten und Abdeckplatten für jeden Auftraggeber ein Palettenkonto. Dieses gibt Auskunft über den Bestand an Paletten und seine Veränderungen. Der Auftraggeber erhält auf Wunsch zur Abstimmung des Saldos einen Auszug des Palettenkontos.
2. Die Aufzeichnungen im Konto werden aufgrund von Versandbelegen geführt. Der Auftraggeber hat die jeweils empfangenen Paletten zu quittieren.
3. Bei jeder Lieferung von palettierter Ware hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer Zug um Zug die gleiche Anzahl gleichwertiger Paletten zurückzugeben, die er empfangen hat.
4. Nicht oder beschädigt zurückgegebene Paletten werden in Rechnung gestellt.

6. Mängel der Lieferung

a) Die Ware ist unmittelbar nach Eintreffen am Bestimmungsort zu prüfen.
b) Wenn nicht innerhalb von acht Tagen eine Mängelrüge abgesandt wird, gilt die Beschaffenheit der Ware als genehmigt. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Waren besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. - Nach Verwendung der Erzeugnisse ist jede Haftung ausgeschlossen.
c) Unter Ausschluß aller sonstigen Ansprüche kann der Käufer für mangelhafte Ware nur Minderung des Kaufpreises, Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen.
d) Wenn der Ware eine in der Auftragsbestätigung ausdrücklich zugesagte Eigenschaft fehlt, ist der Ersatzanspruch auf den unmittelbaren Schaden beschränkt. 
e) Erkennt der Verkäufer eine rechtzeitig erhobene Mängelrüge nicht an, so verjährt das Recht des Bestellers, hieraus Ansprüche geltend zu machen, in allen Fällen nach sechs Monaten.
f) Bedingte Qualitäts-, Stärke- und Farbabweichungen, sowie bei Papiermangel die Verwendung anderer aber gleichwertiger Papiersorten, muß sich der Verkäufer Vorbehalten.
g) Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein Mehr- oder Minderergebnis der bestellten Menge wie folgt anzuerkennen:

• bis 500 Stück 20%
• bis 10000 Stück 10%
• bis 3000 Stück 15%
• über 10000 Stück 6%

7. Zahlungen

a) Der vereinbarte Preis ist zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer fällig nach Erhalt der Ware bzw. gemäß individuellem Zahlungsziel.
b) Für den Zahlungsverzug des Kunden, die Verzugszinsen und etwaige weitere durch den Verzug des Kunden entstehende Schäden gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
c) Wechsel und Refinanzierungspapiere werden grundsätzlich nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen.
d) Diskont und Spesen sind vom Besteller zu tragen und sofort fällig.
e) Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur unter dem Vorbehalt des Einganges des Wertes.
f) Eine Verpflichtung für rechtzeitiges Vorlegen oder Protesterhebung wird nicht übernommen.

8. Sicherstellung

a) Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug oder wird eine Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse bekannt, so kann der Verkäufer sofortige Zahlung aller noch offenstehenden Rechnungen fordern und weitere Lieferungen von Vorauszahlungen abhängig machen. Darüber hinaus hat der Verkäufer die ihm nach § 325 BGB zustehenden Rechte.
b) Strittige Gegenforderungen sowie Abzüge jeder Art gegen fällige Rechnungsbeträge sind unzulässig.
c) Bei Beanstandungen der Ware ist der Käufer nicht berechtigt, die Zahlung der fälligen Rechnungen bis zur Klärung der Angelegenheit zurückzustellen bzw. die Rechnungsbeträge von sich aus zu kürzen.
d) Alle gelieferten Waren verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer gesamten Forderungen unser Eigentum. Wird die Ware vom Auftraggeber be- oder verarbeitet, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt entgegen § 950 BGB auch auf die dadurch entstehenden neuen Sachen. Vorsorglich überträgt uns der Auftraggeber hiermit das Eigentum an den neuen Sachen und wird sie für uns verwahren. Bei Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erwerben wir Miteigentum gemäß §§ 947, 948 BGB.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand

a) Als Erfüllungsort für alle Lieferungen gilt der Ort des Lieferwerkes als vereinbart.
b) Erfüllungsort für Zahlungen ist Plildesheim.
c) Sofern nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand gesetzlich vorgeschrieben ist, ist Gerichtsstand in jedem Falle Leipzig.
d) Bei allen Geschäften gilt das deutsche Recht.

II. Allgemeine Bedingungen für Nichtkaufleute

1. Die allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für Kaufleute gelten auch für Nichtkaufleute mit Ausnahme der Ziffern 3a), c), 6c), 7c).
2. Zu Ziffer 6c) gilt, daß der Käufer bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung Herabsetzung der Vergütung oder Aufhebung des Vertrages verlangen kann. Der Ersatzanspruch bleibt im übrigen auf den unmittelbaren Schaden beschränkt.

Sehen die AGB (9.12.76 BGBl I S. 3317) in einzelnen Punkten unabdingbar weitergehende Rechte vor, so behalten im übrigen vorstehende allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen im vollen Umfange Gültigkeit.